DGUV 

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DGUV Regel 112-194

Gehörschutz

 

1 Anwendungsbereich

Diese Regel findet Anwendung auf die Auswahl und die Benutzung von Gehörschützern; sie gilt für Unternehmen, soweit Versicherte unter Lärmgefährdung beschäftigt werden.

Hierzu gehören auch

eine Beschäftigung außerhalb des Betriebes,

die Beschäftigung auf Baustellen,

die Beschäftigung im Bereich des Musik− und Unterhaltungssektors,

kurzzeitige oder gelegentliche Beschäftigung,

der betrieblich bedingte Aufenthalt während Arbeitspausen.

Es wird empfohlen, diese Regel sinngemäß auch für den privaten Bereich anzuwenden, z. B.

beim Einsatz von Hobbywerkzeugen,

bei der Ausübung bestimmter Sportarten, z. B. Schießsport.

Quelle:Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,
DGUV Regel 112−194 − Benutzung von Gehörschutz, Mai 2011